Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Sekundarschule Horstmar/Schöppingen e.V.“

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein für den Namen „Freunde und Förderer der Sekundarschule Horstmar/Schöppingen e.V.“

Er hat seinen Sitz in 48624 Schöppingen.

Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

 

Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages des Sekundarschule und die über die Schule hinausreichende Förderung junger Menschen besonders im freizeitlichen Bereich, um ihre persönliche und soziale Entwicklung zu fördern und sie zur Verantwortung für sich unsere Gesellschaft zu erziehen.

Insbesondere verwirklicht der Verein seine Ziele durch:

1.    Förderung der nationalen und internationalen Verständigung unter Jugendlichen

2.    Unterstützung von Initiativen der Schüler (Schülervermittlung -SMV) im Einvernehmen mit der Schulleitung wie z. B. Schulaufführungen, Schülerzeitungen und Schülerinitiativen im schulischen und außerschulischen Bereich

3.    Unterstützung von Veranstaltungen wie z. B. Schulfesten, die den Zwecken und Zielen des Vereins zu Gute kommen

4.    Unterstützung der Schulleitung bei ihrem Bemühen um ergänzende Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel

5.    Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, auch durch Mensaarbeit

6.    Pflege und Beziehung zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit#

7.    Ermöglichen von außerschulischen Förderangeboten

8.    Hilfe bei der Realisierung von Maßnahmen zur Förderung der schulischen Erst-, Fort- und Weiterbildung

9.    Begleitung von Maßnahmen zur Integration u. a. durch zusätzliche Personalressourcen

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung des Vereins an.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens zum 30. September mitzuteilen.

 

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der eine ¾- Mehrheit erfordert und dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen ist. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss in jedem Falle die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen  nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses durch den Vorstand bei diesem Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist für das Jahr des Ausschlusses ausgeschlossen.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsgelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögens erworben. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds wird der Verein nicht verpflichtet.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und vor allem seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen, soweit Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Andernfalls haben sie einen Dauerauftrag zu erteilen.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zur weiteren Arbeitserleichterung ist jedes Mitglied aufgefordert, dem Verein seine jeweils aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird von dem /der ersten Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder zugegangen sein. Dies erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Mitglieder, die keine Mailadresse haben, werden per Brief eingeladen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher bei dem/der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel alle Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Dür außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

 

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes

2.    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

3.    Entlastung des Vorstandes

4.    Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen

5.    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

6.    Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen

7.    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre jeweils um ein Jahr versetzt zu wählen.

 

§ 7

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein.

(2)  Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der ersten Vorsitzenden

2. dem/der zweiten Vorsitzenden

3. dem/der Kassenwart/in

4. dem/der Schriftfüher/in

5. dem/der Vertreter/in der Schulleitung, der/die von ihr bestimmt wird, kraft Amtes als Beisitzer

6. bis zu 5 weiteren Beisitzern

 

Diese Vorstandsmitglieder bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer in den Vorstand wählen. Sie haben Stimmrecht.

(4)  Die einzelnen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des/der Vertreters/Vertreterin der Schulleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandmitglied ein neues Vorstandsmitglied. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl statt. Kooptierte Vorstandsmitglieder/innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Vorstandsmitglieder/innen, die bei einer Mitgliederversammlung gewählt wurden.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(6)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist der/die zweite Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

 

 

§ 8

Versammlung und Beschlussfähigkeit


Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der zweiten Vorsitzenden geleistet. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung unter dem Vorsitz des an Lebensalter ältesten Vorstandsmitgliedes eine(n) Versammlungsleiter/in.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin den Ausschlag, bei Wahlen entschiedet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in eine Niederschrift aufgenommen, die dem/der jeweiligen Vorsitzenden und von dem/der jeweiligen Schriftführer/in bzw. Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schöppingen, die dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im schulischen Bereich der Sekundarschule zu verwenden hat.

 

§ 1

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.